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Statuten

Die Vereinigung Freiburgischer Obstbauvereine VFOV und 
die Genossenschaft Freiburgischer Obstverband FOV, in der Absicht, ihre Anstrengungen zugunsten der freiburgischen Früchteproduktion zu vereinigen, haben ihren Zusammenschluss beschlossen und geben sich durch ihre Mitglieder und Genossenschafter die folgenden

Freiburgischer Obstverband (FOV) Statuten

Tatsächliches Datum : 15. März 1995
Korrektur : 2015

Erstes Kapitel :
Bezeichnung, Zweck und Mittel

Art. 1 Bezeichnung, Sitz und Sprache
  1. Unter der Bezeichnung « Freiburgischer Obstverband »  (FOV, nachfolgend der Verband) besteht ein Verein gemäss  Artikel 60 und folgende des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Posieux.
  2. Im Rahmen des Möglichen beachtet der Verband den Grundsatz der Zweisprachigkeit Französisch-Deutsch.
Art. 2 Zweck
  1. Der Verband bezweckt, die Interessen und die harmonische Entwicklung des freiburgischen Obstbaus und der freiburgischen Früchteproduktion sicherzustellen und zu fördern, wobei den Interessen der Landwirtschaft, der Natur und der Umwelt sowie den beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gebührend Rechnung zu tragen ist.
  2. Zu diesem Zweck
    1. stellt der Verband die Kontakte unter den Mitgliedern und zu den betroffenen Kreisen sicher und arbeitet auf den verschiedenen Ebenen mit den Organisationen und Institutionen zusammen, deren Grundsätze mit den Zielen des Verbandes übereinstimmen;
    2. fördert er den Erfahrungsaustausch, die Koordination und das Zusammenwirken von Vorhaben und Mittel;
    3. trägt er zur Entwicklung und zur Verbesserung der Produktion seiner Mitglieder, der Verwertung, des Absatzes und des Verbrauches ihrer Früchte bei, insbesondere durch die Einhaltung von Standards wie Produktionslabels oder kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (AOP) durch den Verband;
    4. vertritt er seine Mitglieder gegenüber verschiedenen Behörden und Berufsorganisationen;
    5. unterstützt er die Vervollkommung der Berufskenntnisse, die Weiterbildung, und die Förderung der berufsständischen Anliegen seiner Mitglieder sowie der Berufsleute des Kanton Freiburg und seiner angrenzenden Regionen und legt ihre Berufsethik fest; 
    6. stellt er auf Verlangen seine guten Dienste zur Verfügung.

Art. 3 Mittel

  1. Die Mittel des Verbandes sind insbesondere :
    1. die Jahresbeiträge und die Beiträge der Mitglieder;
    2. die Beiträge von Dritten;
    3. die Schenkungen und Vermächtnisse;
    4. die Erträge aus Kampagnen, Kundgebungen, Aktionen, Dienstleistungen und Gebühren;
    5. die Erträge des Verbandsvermögens.
  2. Der Verband beachtet den Grundsatz des Gleichgewichtes zwischen Aufwand und Ertrag. Dabei kann er auch Rückstellungen machen und Reserven anlegen.

Kapitel 2:
Mitglieder

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verband setzt sich aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern zusammen.
  2. Er steht natürlichen und juristischen Personen offen, die beruflich, wirtschaftlich oder sozial auf dem Gebiete der Produktion, der Verwertung, des Absatzes, des Verbrauchs oder auf anderem Gebiete des Früchtesektors im Kanton Freiburg und seiner angrenzenden Gebiete tätig sind.
  3. Um als Einzel- oder als Kollektivmitglied aufgenommen zu werden, hat die beitrittswillige Person ein Beitrittsgesuch beim Vorstand einzureichen einschliesslich der formellen Erklärung
    1. ihre Tätigkeiten und Verpflichtungen den Grundsätzen und den Charten sowie den Standards der Produktion, der Verwertung und des Absatzes des Verbandes zu unterstellen, insbesondere was die Anforderungen der Produktionslabels oder Ursprungsbezeichnungen und der übrigen Verbandsbestimmungen betrifft;
    2. aktiv und loyal bei den Anstrengungen der Mitglieder und der Organe des Verbandes bei der Umsetzung der in den vorliegenden Statuten angestrebten Ziele teilzunehmen und dazu beizutragen;
    3. ihre Berufskenntnisse zu vertiefen und zu vervollständigen und zu diesem Zweck sich zu informieren und zu dokumentieren, und die Weiterbildung auf regelmässige und angepasste Art fortzuführen, insbesondere durch Benützung der Angebote und Dienstleistungen des Verbandes;
    4. den Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete, das durch die Ziele und Tätigkeiten des Verbandes abgedeckt wird, beizutragen, insbesondere durch die Teilnahme bei Versammlungen und Kundgebungen des Verbandes;
    5. die Gebühr für die Bearbeitung der Beitrittsunterlagen bereits dem Vorstand einbezahlt zu haben und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachzukommen.
    Die beitrittswillige Person bezeichnet ebenfalls ihre Gebiete, Tätigkeiten und Interessen, die durch die Verbandsarbeit abgedeckt werden.
  4. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe eines Grundes verweigern oder ihn an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere in Bezug auf die Standards betreffend der Produktion, der Verwertung, dem Absatz und des Verbrauches. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Einzahlung des Jahresbeitrages an den Verband.
  5. Einzelpersonen können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie aussergewöhnlich wertvolle Dienste gegenüber der Produktion, dem Beruf oder dem Verband erbracht haben. Sie sind von der Jahresbeitragspflicht befreit.

Art. 5 Austritt

  1. Nach der Erfüllung aller finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verband, kann jedes Mitglied ihn jederzeit auf Ende des Monates verlassen, sofern es seinen Entschluss mit einer schriftlichen Einzelerklärung dem Vorstand zwei Monate vorher mitgeteilt hat.
  2. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr wird in seiner Gesamthöhe geschuldet.
  3. Der Hinschied, der Verlust der Handlungsfähigkeit und der Konkurs des Mitgliedes werden dem Austritt auf eigenem Wunsch gleichgestellt. In diesem Fall stellt der Vorstand von Amtes wegen den Austritt fest, sobald er Kenntnis von den ihn auslösenden Tatsachen hat.

Art. 6 Ausschluss

Neben dem Ausschluss als Sanktion gemäss Art. 19 erfolgt er ausserdem automatisch, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand nicht nachgekommen ist, nach vorgängig erfolgter Inverzugsstellung.

Art. 7 Rechte

  1. Die Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte.
  2. In Ergänzung zu den gesetzlichen und statutarischen Rechten haben die Mitglieder insbesondere das Recht :
    1. der Teilnahme an den Generalversammlungen, einschliesslich des Rechtes während der Behandlung der auf der angekündigten Traktandenliste aufgeführten Geschäften zu intervenieren und Anträge einzubringen;
    2. des Antrages an den Vorstand, ein Geschäft auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen;
    3. mit einer Stimme anlässlich der Abstimmungen und Wahlen der Generalversammlung zu stimmen und  zu wählen, sowie gewählt zu werden;
    4. des Antrages auf geheime Abstimmungen oder Wahlen, die jedoch die Ausnahme bleiben sollen;
    5. auf Auskunft durch die Organe über die Tätigkeiten, die Geschäftsführung und die Buchhaltung des  Verbandes; 
    6. die Aktionen und die Dienstleistungen des Verbandes zu nutzen;
    7. der Beschwerde an die Generalversammlung gegen den Vorstandsentscheid seines Ausschlusses.
  3. Die persönliche schriftliche Beschwerde des Mitgliedes muss in zweifacher Ausfertigung innerhalb von dreissig Tagen nach der Bekanntgabe des Entscheides eingereicht sein. Sie enthält die erforderlichen Begehren, die Begründungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit Beweismitteln und Indizien. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Art. 8 Pflichten und Verantwortlichkeit

  1. In Ergänzung zu den gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen beachten die Mitglieder ihre Pflichten gemäss Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Statuten.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Das Mitglied haftet jedoch direkt und alleine für seine Produkte und Dienstleistungen sowie für die einwandfreie Beachtung der Standards des Verbandes.

Kapitel 3:
Organisation

Art. 9 Organe, Gesetzgebung, Verwaltungs- und Geschäftsjahr

  1. Die Organe des Verbandes sind :
    1. die Generalversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. die Rechnungsrevisoren.
  2. Die Amtsdauer der Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt des neuen Vorstandes. Dasselbe gilt für alle Organe auf gleiche Weise. Das Mandat der Organmitglieder, die durch eine Ersatzwahl gewählt wurden, endet ebenfalls mit dem Ende der laufenden Amtsdauer.
  3. Die Mitglieder sind wiederwählbar. Dagegen erlischt das Mandat eines Organmitgliedes automatisch mit dem Ende des Geburtsmonates seines 65. Altersjahres.
  4. Im Falle eines Rücktrittes oder einer vorzeitigen Vakanz in einem Organ kann der Vorstand einen neuen Amtsinhaber ernennen. Diese Ernennung bleibt spätestens bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültig.
  5. Das Verwaltungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 10 Generalversammlung, Zuständigkeiten und Stimmen

  1. Unter dem Vorbehalt der den übrigen Organen des Verbandes zugewiesenen Befugnisse, übt die Generalversammlung folgende aus :
    1. die Prüfung und Genehmigung der Tagesordnung  und ihrer Protokolle,
    2. die Prüfung und Genehmigung der Jahresgeschäfte wie des Tätigkeitsberichtes, der Rechnung, des Tätigkeitsprogrammes, des Budgets und der Verteilung von Ueberschüssen bei Aktiven und Passiven;
    3. die Prüfung und Genehmigung des Berichtes und der Anträge der Rechnungsrevisoren;
    4. die jährliche Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
    5. die Festsetzung des Jahresbeitrages von Einzel- und Kollektivmitgliedern;
    6. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der anderen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Vertretung der Regionen und Interessen;
    7. die Wahl der Stimmenzähler für die abzuhaltende Generalversammlung;
    8. die Prüfung und der Beschluss der Charten des Verbandes;
    9. die Ueberprüfung und der Beschluss von Statutenrevisionen, der Auflösung, des Zusammenschlusses, von Rekursen bezüglich dem Ausschluss von Mitgliedern;
    10. die Prüfung von andern Geschäften, Vorschlägen, Ordnungsanträgen des Vorstandes, anderer Organe oder der Mitglieder und der Beschluss darüber im Rahmen der Zuständigkeiten der Generalversammlung;
    11. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  2. Die Versammlung berät und beschliesst in Angelegenheiten die den statutarischen Bestimmungen entsprechend  angekündigt wurden und auf der Tagesordnung  aufgeführten sind.
  3. Die Beschlüsse werden durch Handerheben mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse unter Absatz 1 Buchstaben i, welche eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordern. Enthaltungen, leere Stimmen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
  4. Auf Antrag und bei Genehmigung durch einen Fünftel der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann eine Abstimmung geheim erfolgen.
  5. Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen, leere Stimmen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Präsidentin oder durch den Präsidenten gezogen wird.
  6. Die Präsidentin oder der Präsident und die anderen Mitglieder können wählen und stimmen. Jedoch enthalten sie sich einschliesslich der Rechnungsrevisoren der Stimme, wenn die Rechnung genehmigt und die Entlastung erteilt wird.

Art. 11 Generalversammlung, Organisation

  1. Die Generalversammlung vereinigt die durch den Vorstand mittels einer persönlichen, schriftlichen Einladung einberufenen Mitglieder. Die Einladung wird mindestens vier Wochen im voraus versandt und enthält die durch den Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung.
  2. Ein Mitglied kann höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor der Eröffnung der Generalversammlung abzugeben.
  3. Die Präsidentin oder der Präsident, oder im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die durch den Vorstand bestimmte Person, führt die Generalversammlung und die Beratungen der Geschäfte und sichert die Aufrechterhaltung der Ordnung, im Bedarfsfall durch Ermahnung zur Ordnung, durch Unterbrechung von Verhandlungen, Ausschluss der fehlbaren Person oder von Dritten von der Versammlung oder durch Aufhebung der Versammlung;
  4. Das Büro wird gebildet durch die Präsidentin oder den Präsidenten und durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie durch die Stimmenzähler. Sie bestimmen endgültig das Vorgehen im Falle von Verfahrensfragen. Die Zahl der Stimmenzähler, welche im Minimum zwei beträgt, wird durch den Vorstand unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorgeschlagen.

Art. 12 Generalversammlung, Vorschläge

  1. Soll ein Geschäft in die Tagesordnung der folgenden Generalversammlung im Sinne von Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b der vorliegenden Statuten aufgenommen werden, so muss beim Vorstand ein entsprechender schriftlicher Antrag eines Mitgliedes spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Er enthält zu Handen der Mitglieder eine kurze Begründung und die allfälligen Begehren. Ein dieser Anforderung offensichtlich wiedersprechender Antrag ist ungültig. Stellt der Vorstand dies fest, fällt er einen diesbezüglichen endgültigen Entscheid und teilt diesen dem Antragssteller mit.
  2. Der Vorstand unterrichtet die übrigen Mitglieder über das in die Tagesordnung aufzunehmende Geschäft spätestens zehn Tage vor der einberufenen Generalversammlung. Er kann dem Antrag seine eigene Stellungnahme und die entsprechenden Anträge beifügen. 
  3. Der Antragsteller kann jederzeit seinen Antrag zurückziehen oder sich einverstanden erklären, dass die Behandlung seines Antrages ausgesetzt wird.

Art. 13 Generalversammlung, ordentliche und ausserordentliche

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich einmal pro Jahr statt.
  2. Die ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es von einem Fünftel der gültig eingetragenen Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.  Der Antrag enthält zu Handen der Mitglieder eine kurze Begründung und die allfälligen Begehren. Ein dieser Anforderung offensichtlich wiedersprechender Antrag ist ungültig. Stellt der Vorstand dies fest, so fällt er einen diesbezüglichen endgültigen Entscheid und teilt diesen den Antragsstellern mit.
  3. Die Antragssteller können jederzeit ihren Antrag zurückziehen und sich einverstanden erklären, dass die Behandlung  ihres Antrages ausgesetzt wird. 
  4. Die ausserordentliche Generalversammlung findet spätestens zwei Monate nach dem Tag statt, an dem der  gültige Antrag beim Vorstand eingereicht wurde. Im übrigen sind die Artikel 11 und 12 der vorliegenden Statuten anwendbar.

Art. 14 Urabstimmung

  1. Zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen kann der Vorstand ausnahmsweise ein Geschäft der schriftlichen Urabstimmung unterstellen, wenn die entsprechenden Entscheidungsbefugnisse bei der Generalversammlung liegen und er es als dringend oder notwendig ansieht.
  2. Der Vorstand achtet im besonderen darauf, dass
    1. sich der Gegenstand der Abstimmung für diese Art der Beschlussfassung eignet;
    2. die dem Stimmzettel beigefügte Information sachlich ist;
    3. die zur Abstimmung vorgelegt Frage nicht zweideutig verstanden werden kann;
    4. der Ablauf und die Auszählung nicht in Zweifel gesetzt werden können,
    5. wobei die generellen Grundsätze gemäss Artikel 15 der vorliegenden Statuten zu beachten sind. Analog gilt  auch Art. 10.
  3. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Urabstimmung fest und teilt dieses mittels persönlichem Brief den Mitgliedern mit. Sie entspricht einem Entscheid der Generalversammlung.

Art. 15 Vorstand, allgemeine Grundsätze

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Vereinigung. In vorausschauender und entschiedener Weise ist er dafür besorgt, dass die Ziele der Vereinigung verwirklicht werden und dass die gemeinsamen Interessen der Mitglieder in Bezug auf die Verbandstätigkeit gefördert werden. Er beachtet dabei Statuten und Voranschlag sowie die Rechte der Mitglieder und Dritter.
  2. In Ausführung seiner Pflichten und Befugnisse beachtet der Vorstand die allgemeinen Grundsätze
    1. der Gesetzmässigkeit,
    2. der Gleichbehandlung,
    3. der Verhältnismässigkeit,
    4. von Treu und Glauben,
    5. des Willkürverbotes.
  3. Le comité statue dans des délais raisonnables et s’abstient de tout excès de formalisme.

Art. 16 Vorstand, Zuständigkeiten

Der Vorstand, unter Vorbehalt der durch die vorliegenden Statuten ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Befugnisse :

  1. leitet die Geschäfte des Verbandes, vertritt und verpflichtet den Verband gegenüber den Mitgliedern und Dritten;
  2. bestimmt die Vertretungen und Delegationen des Verbandes;
  3. besorgt die Information und die Oeffentlichkeitsarbeit des Verbandes;
  4. führt das Tätigkeitsprogramm, die Generalversammlungsbeschlüsse und die statutarischen Bestimmungen aus;
  5. verwaltet das Vermögen und ist um die Verwaltung und die Buchhaltung des Verbandes besorgt;
  6. entscheidet endgültig über die Aufnahme der Mitglieder;
  7. entscheidet über die Rücktritte, die Suspendierungen und die Ausschlüsse der Mitglieder;
  8. beschliesst und organisiert die Urabstimmungen und stellt deren Ergebnisse fest;
  9. beruft die Generalversammlung ein und stellt ihre Durchführung sicher;
  10. schlägt zu Handen der Mitglieder die Tagesordnung  der Generalversammlung vor;
  11. erarbeitet und erstellt die Dokumente und Berichte zu den einzelnen Geschäften der Tagesordnung der Generalversammlung, bzw. der Urabstimmung;
  12. schlägt zu Handen der Generalversammlung die Stimmenzähler vor;
  13. beschliesst die Normen, Vorschriften und Weisungen der Verbandes, namentlich in Bezug auf die Produktionsgütezeichen und die Ursprungsbezeichnungen (AOP) und ist um deren Förderung und Schutz besorgt;
  14. entscheidet über die Sanktionen und die Massnahmen in Sachen Anwendung der Normen und der entsprechenden Vollzugskontrolle;
  15. setzt die Gebühren und Preise der Produkte und Dienstleistungen des Verbandes fest;
  16. setzt die durch den Verband zu entrichtenden Entschädigungen, Löhne und Honorare fest;
  17. entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über die Befreiung von Gebühren;
  18. lädt Personen zu Zusammenkünften und Veranstaltungen  der Organe und der Arbeitsgruppen ein, wenn er dies als angebracht  oder als notwendig erachtet;
  19. konsultiert externe Experten, wenn er dies als angebracht oder notwendig erachtet;
  20. setzt dauernde und nicht dauernde Arbeitsgruppen ein, bzw. löst diese wieder auf, erlässt und ändert ihre Pflichtenhefte und die notwendigen Weisungen, ernennt und entbindet ihre Präsidentinnen und Präsidenten sowie ihre Mitglieder und verlangt von ihnen regelmässige Orientierung, Berichte und Rechenschaft gemäss Bedarf;   
  21. koordiniert die Arbeiten und Tätigkeiten der Arbeitsguppen und schlichtet nötigenfalls;
  22. bestimmt seine Tagesordnung und beschliesst über seine Protokolle: 
  23. leitet und unterhält die Dokumentation und die Archive des Verbandes;
  24. übt alle übrigen Aufgaben und Befugnisse des Vereinigung aus, die nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten wurden.

Art. 17 Vorstand, Zusammensetzung, Organisation

  1. Der Vorstand umfasst mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder einschliesslich der Präsidentin oder des  Präsidenten. Alle sind aus dem Kreis der Mitglieder der Vereinigung zu wählen. Ihre Wahl gilt ad personam.
  2. Der Vorstand konstiuiert sich selbst. Er bestimmt jedoch mindestens die Vizepräsidentin oder den  Vizepräsidenten, die Sekretärin oder den Sekretär und die für das Finanzwesen verantwortliche Person.

Art. 18 Rechnugsrevisoren

  1. Es sind zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und  eine Stelvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Sie können Mitglieder des Verbandes oder Dritte sein. Sie obliegen ihren Aufgaben ohne Weisungen des Vorstandes oder anderer Organe.  Dagegen können sie auf Bemerkungen eingehen, die an sie herangetragen wurden.
  2. Sie erarbeiten und verfassen ihren Bericht nach der Kontrolle der Buchhaltung des Verbandes und der Rechnungsabschlüsse.
  3. Sie können jederzeit Kontrollen vornehmen. Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren nehmen dabei, im Rahmen des Möglichen,  Rücksicht auf die übrigen Verpflichtungen und Obliegenheiten der  Verantwortlichen. Diese erteilen Auskunft auf die ihnen gestellten Fragen.

Kapitel 4 :
Sanktionen und Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 19 Sanktionen

  1. Das Mitglied, das  fahrlässig oder vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze, Statuten,  Charten,  Normen oder die Weisungen des Verbandes verstösst, kann mit Sanktionen belegt und gegebenenfalls zu den entsprechenden Wiedergutmachungen angehalten werden.
  2. Die Sanktionen sind :
    1. der Verweis;
    2. die Verwarnung;
    3. der Ausschluss von der Teilnahme an Aktionen des laufenden Programmes und an andern Tätigkeiten, die in Beziehung zur Früchteproduktion stehen;
    4. die Suspendierung  der Mitgliedschaft;
    5. der Ausschluss aus dem Verband.
  3. Die Sanktionen werden durch den Vorstand nach der Durchführung eines kontradiktatorischen Verfahrens, das den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, beschlossen. Die Massnahmen gemäss Absatz 2 Buchstaben c. und d. sind zeitlich beschränkt. Ihre Dauer ist von  wenigstens einem Monat bis höchstens zwölf Monate.
  4. Zivilrechtliche und strafrechtliche Klagen des Vorstandes, der Mitglieder oder Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 20 Schiedsgerichtsbarkeit

  1. Das Schiedsgericht ist zuständig zur Entscheidung
    1. von Streitgkeiten zwischen den Mitgliedern aus dem geschäftlichen Verkehr betreffend die Produktion, die Verwertung, den Absatz oder den Verbrauch von Früchten;
    2. von sonstigen Streitigkeiten die bei ihm durch Schiedsvertrag oder -klausel angebracht werden, wobei mindestens eine Partei Mitglied des Verbandes sein muss und die Angelegenheit die Produktion, die Verwertung, den Absatz oder den Verbrauch von Früchten betrifft, sofern das Schiedsgericht eintritt.
      Es legt endgültig alle Streitigkeiten im Zusamenhang mit den Vertragsverpflichtungen oder irgend einem ihrer Zusatzabkommen, insbesondere bezüglich deren Bestehens, Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung oder Nichterfüllung, die vor, während  oder nach Ablauf des Vertrages auftreten.
  2. Zur Anwendung gelangt das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sitz des Schiedsgerichtes ist Freiburg. Es bestimmt seinen Sekretär. Die Generalversammlung kann ausserdem einschlägige Bestimmung zur Organisation und zum Verfahren des Schiedsgerichtes erlassen.
  3. Das Schiedsgericht wird durch den Einzelschiedsrichter gebildet, der durch den Vorstand bestimmt wird. In besondern Fällen kann der Einzelschiedsrichter ein Kollegialgericht mit zwei Beisitzern bilden, wobei er dessen Vorsitz führt. Die Parteien ernennen je einen der beiden Beisitzer. Vermögen die Parteien binnen einer durch den Vorsitzenden bestimmten Frist ihren Beisitzer nicht zu bestimmen, so werden sie durch den Vorsitzenden ernannt. 

Kapitel 5 :
Schlussbestimmungen

Art. 21 Uebergangsbestimmungen

  1. Der Verband übernimmt die Gesamtheit der Aktiven- und Passivenvermögen der Vereinigung Freiburgischer Obstbauvereine und der Genossenschaft Freiburgischer Obstverband. Die Zusammenführung der Verwaltungen und der Buchhaltungen der beiden Gesellschaften ist bis spätestens vier Monate nach der Gründung des Verbandes zu vollziehen.
  2. Die Anteilscheine der Genossenschafter des Freiburgischen Obstverbandes (Genossenschaft) können mit den Gebühren des gegründeten Verbandes verrechnet werden.
  3. Der Verband erstellt die Liste der Gründungsmitglieder.

Art. 22 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsgeneralversammlung vom 28. März 1995 in Kraft.

Neyruz, den 28. März 1995

der Präsident : Benoit Cuennet

der Sekretär : Christophe Schmid